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12.08.2026
Mobilität
Bis 2033 müssen Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Nächster Stichtag ist der 19. Januar 2027. Welche Fristen gelten, welche Kosten entstehen und wie sich Bußgelder vermeiden lassen, erläutern wir hier.
Ob grauer Lappen, rosa Papier oder weiße Plastikkarte: Bis spätestens 2033 müssen alle Führerscheine durch ein einheitliches, fälschungssicheres Modell ersetzt werden. Der verpflichtende Umtausch ist eine EU weite Vorgabe. Alte Papierführerscheine nutzen schnell ab, und auch frühere Kartenmodelle erfüllen nicht mehr die heutigen Sicherheitsstandards. Wichtig dabei: Es geht nur um das Dokument, nicht um die Fahrerlaubnis. Prüfungen oder Gesundheitschecks sind nicht erforderlich.
Seit 2025 gilt ein neuer Stufenplan. Für die alten Papierführerscheine orientierte sich der Umtausch früher am Geburtsjahr. Für alle Kartenführerscheine, die zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, zählt jetzt ausschließlich das Ausstellungsjahr. So soll verhindert werden, dass zu viele Anträge gleichzeitig gestellt werden und sich Wartezeiten unnötig verlängern.
Derzeit sind alle Führerscheine betroffen, die zwischen 2002 und 2004 als Scheckkarte ausgestellt wurden. Für diese Gruppe endet die Frist am 19. Januar 2027. Eine Ausnahme gilt für Personen, die vor 1953 geboren wurden. Sie müssen ihren Führerschein – egal ob Papier oder Karte – erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Der neue EU‑Führerschein läuft nach 15 Jahren ab. Danach muss er, ähnlich wie der Personalausweis oder Reisepass, erneuert werden. Für alle Führerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt diese Befristung bereits. Der regelmäßige Austausch sorgt dafür, dass Foto und persönliche Daten regelmäßig aktualisiert werden.
Für den neuen Führerschein sind zwischen 25 und 45 Euro einzuplanen. Ein biometrisches Passfoto liegt üblicherweise zwischen 5 und 15 Euro. Falls der Führerschein per Post zugestellt werden soll, kommen noch Versandkosten hinzu.
Ja. Die Fahrerlaubnisklassen bleiben vollständig bestehen. Der Umtausch verändert nichts an den Berechtigungen, Fahrzeuge zu führen – er aktualisiert lediglich das Dokument.
Für den Motorradführerschein gelten die gleichen Umtauschfristen wie für den Pkw-Führerschein. Künftig muss auch er alle 15 Jahre erneuert werden. Eine erneute Prüfung oder ein Gesundheitsnachweis sind dafür nicht erforderlich.
Wer nach Ablauf der jeweiligen Frist noch mit dem alten Führerschein unterwegs ist, riskiert ein Verwarngeld. Aktuell sind es zehn Euro. Zudem kann es bei Kontrollen – besonders im Ausland – zu Diskussionen kommen, wenn das Dokument nicht mehr dem gültigen Standard entspricht. Es lohnt sich daher, die Fristen im Blick zu behalten und den Antrag rechtzeitig zu stellen.
„Wer zu spät tauscht, zahlt eventuell drauf – und diskutiert im Zweifel länger als die Umstellung dauert.“
Für Kartenführerscheine gelten feste Stichtage. Entscheidend ist das Ausstellungsjahr – zu finden auf dem Führerschein im Feld 4a.
Wer vor 1953 geboren ist, muss den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
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